Für einen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter besteht, angepasst an seine individuelle Arbeitszeit, ein Mehrarbeitszuschlag für Freizeitverluste in gleichem Maße wie für einen Vollzeitbeschäftigten.
Eine Ungleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten dürfe bei Mehrarbeitszuschlägen nicht erfolgen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020, Sa 431/20
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020, Sa 431/20
Hier findet ihr nähere Informationen:
LAG Düsseldorf über Mehrarbeitszuschläge im GuW_.docx
Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 I 1 TzBfG habe eine Angleichung der Zuschlagsregelung für Teilzeitbeschäftigte „nach oben“ zu erfolgen.