Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitkräften im Geld- und Werttransport

Für einen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter besteht, angepasst an seine individuelle Arbeitszeit, ein Mehrarbeitszuschlag für Freizeitverluste in gleichem Maße wie für einen Vollzeitbeschäftigten. 

Eine Ungleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten dürfe bei Mehrarbeitszuschlägen nicht erfolgen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020, Sa 431/20

 

Hier findet ihr nähere Informationen:

LAG Düsseldorf über Mehrarbeitszuschläge im GuW_.docx

Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 I 1 TzBfG habe eine Angleichung der Zuschlagsregelung für Teilzeitbeschäftigte „nach oben“ zu erfolgen.

Hier hat sicher Einsatz mal wieder gelohnt!